unabhängig davon, ob sie überdacht sind oder nicht, oder ob sie zeitlich beschränkt nur dem saisonalen Verkauf dienen (Vollzugshilfe, S. 6). 1.2.2. Es ist offensichtlich und von den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass das Zentrum „G.“, in welchem u.a. die Migros, ein Blumen- und Kleiderladen, das Restaurant „G.“ sowie eine Bank und eine Poststelle ansässig sind, sowie dessen geplante Erweiterung als Einkaufszentrum im umschriebenen Sinn zu verstehen sind.