Der Begriff „Nettoladenfläche“ entspricht dem unter Nr. 80.5 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche“. Als Verkaufsfläche in diesem Sinne gelten nicht sämtliche gewerblich genutzten Flächen wie Büro-, Lagerräume oder dergleichen, sondern nur die dem Kunden zugänglichen Flächen (inkl. Lager mit Selbstbedienung, Treppen, Verkehrsflächen und Kunden- WC) sowie Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen; unabhängig davon, ob sie überdacht sind oder nicht, oder ob sie zeitlich beschränkt nur dem saisonalen Verkauf dienen (Vollzugshilfe, S. 6).