Güter des aperiodischen Bedarfs werden nur sehr unregelmässig benötigt (Autos, Möbel, Elektronik- und Gartengeräte, Do-it-yourself-Artikel, Bau- und Hobbyartikel [Vollzugshilfe, S. 5]). Der Begriff „Nettoladenfläche“ entspricht dem unter Nr. 80.5 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche“.