1.2. 1.2.1. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 sieht vor, dass Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt wie grosse Einkaufszentren und grosse Materialabbaustellen einer besonderen Grundlage in einem Nutzungsplan bedürfen. Diese Gesetzesvorschrift wird in Kapitel S 4.3 Ziff. 1.2 des geltenden Richtplanbeschlusses („Einkaufszentren, Fachmärkte und weitere Bauten mit grossem Publikumsverkehr“) konkretisiert. Danach benötigen Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche von mehr als 3'000 m2 eine besondere Grundlage im kommunalen Nutzungsplan.