genannten Zonenzwecks als zonenkonform einzustufen ist, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht in grundsätzlicher Weise; jedoch benötige die strittige Arealüberbauung eine besondere Grundlage im kommunalen Zonenplan, da die Nettoladen- bzw. Verkaufsfläche des gesamten Zentrums „G.“ mit der Realisierung der geplanten Erweiterung die ohne eine besondere planerische Grundlage zulässige Nettoladenfläche von 3'000 m2 überschreite. 1.2. 1.2.1.