und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend (§ 24 Abs. 2 BNO). Die in dieser Formulierung enthaltenen Kriterien der „Herkömmlichkeit“ und der „Üblichkeit“ verweisen dabei auf einen Massstab, der in der breiten Bevölkerung aufgrund einer längeren Übung auf Akzeptanz stösst.