Mässig störende Betriebe sind zulässig (§ 6 Abs. 6 BNO). Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Handwerks- und Öffnungszeiten beschränkt sind 470 Verwaltungsbehörden 2006