{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2006-93_2006-08-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3589", "Checksum": "1dc9934b3cf78e16a1b630ddc5ca0912"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 16.08.2006 AGVE_2006_93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 16.08.2006 AGVE_2006_93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 16.08.2006 AGVE_2006_93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung\n- Zonenkonformität der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums; massgebende Nettoladenflächen (Erw. 1).\n- Sinn und Zweck dieser besonderen Überbauungsform (Erw. 4.1.)\n- Der Energieeffizienz-Nachweis ist spätestens vor Baubeginn zu erbringen (Erw. 4.4.).\n- Qualitative Anforderungen an Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen (Erw. 4.5.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:49", "Checksum": "87391e92134913b30ff15a1246bddd1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 16.08.2006 AGVE_2006_93\nRegeste:\nArealüberbauung\n- Zonenkonformität der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums; massgebende Nettoladenflächen (Erw. 1).\n- Sinn und Zweck dieser besonderen Überbauungsform (Erw. 4.1.)\n- Der Energieeffizienz-Nachweis ist spätestens vor Baubeginn zu erbringen (Erw. 4.4.).\n- Qualitative Anforderungen an Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen (Erw. 4.5.).\n\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 469\n\n93 Arealüberbauung\n- Zonenkonformität der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums; massgebende Nettoladenflächen (Erw. 1).\n- Sinn und Zweck dieser besonderen Überbauungsform (Erw. 4.1.)\n- Der Energieeffizienz-Nachweis ist spätestens vor Baubeginn zu erbringen (Erw. 4.4.).\n- Qualitative Anforderungen an Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen (Erw. 4.5.).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 2006 i.S. R.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates F.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Zonenkonformität\n1.1. Die Bauherrschaft plant den Bau von zwei viergeschossigen Wohn- sowie eines Wohn-/Gewerbegebäudes mit insgesamt 29\nEigentumswohnungen, einer Tiefgarage mit 255 Parkplätzen, eines\nMarktplatzes und eines Spielplatzes. Die geplante, gewerblich genutzte Bruttogeschossfläche (BGF) beträgt den Bauplänen zufolge\ninsgesamt 2'116 m2. Davon werden 368 m2 als Anlieferungs- und\nLagerraum benötigt, 1'036 m2 durch die Migros und 100 m2 bzw.\n612 m2 durch weitere Ladengeschäfte als Verkaufsfläche, d.h. den\nKunden zugängliche Fläche genutzt.\nDas Bauvorhaben liegt gemäss dem geltenden Zonenplan der\nGemeinde F. (von der Gemeindeversammlung am 13. Juni 2003 beschlossen und vom Regierungsrat am 14. Januar 2004 genehmigt) in\nder Kernzone (KN). Nach § 6 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung\n(BNO) der Gemeinde F. ist die Kernzone für private und öffentliche\nDienstleistungsbetriebe (Läden, Praxen, Restaurants) und Wohnungen bestimmt. Mässig störende Betriebe sind zulässig (§ 6 Abs. 6\nBNO). Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im\nRahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben,\nauf die üblichen Handwerks- und Öffnungszeiten beschränkt sind\n470 Verwaltungsbehörden 2006\n\nund nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an\nquartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend (§ 24 Abs. 2 BNO). Die in dieser Formulierung enthaltenen\nKriterien der „Herkömmlichkeit“ und der „Üblichkeit“ verweisen\ndabei auf einen Massstab, der in der breiten Bevölkerung aufgrund\neiner längeren Übung auf Akzeptanz stösst. Da bereits zum heutigen\nZeitpunkt in der Kernzone sowohl die Migros und die Coop ein Lebensmittelgeschäft betreiben, ist davon auszugehen, dass auch das\ngeplante Vorhaben, insbesondere die beabsichtigte Erweiterung der\ngewerblich genutzten Fläche, als zonenkonform gilt (vgl. auch den\nEntscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2005\n[BE.2004.00160-K3] i.S. C.H.-P. und F.J., Erw. 2). Dass das projektierte Bauvorhaben bzw. die geplanten Nutzungen in Anbetracht des\ngenannten Zonenzwecks als zonenkonform einzustufen ist, bestreitet\nauch der Beschwerdeführer nicht in grundsätzlicher Weise; jedoch\nbenötige die strittige Arealüberbauung eine besondere Grundlage im\nkommunalen Zonenplan, da die Nettoladen- bzw. Verkaufsfläche des\ngesamten Zentrums „G.“ mit der Realisierung der geplanten Erweiterung die ohne eine besondere planerische Grundlage zulässige Nettoladenfläche von 3'000 m2 überschreite.\n1.2.\n1.2.1. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 sieht\nvor, dass Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt wie grosse Einkaufszentren und grosse\nMaterialabbaustellen einer besonderen Grundlage in einem Nutzungsplan bedürfen. Diese Gesetzesvorschrift wird in Kapitel S 4.3\nZiff. 1.2 des geltenden Richtplanbeschlusses („Einkaufszentren,\nFachmärkte und weitere Bauten mit grossem Publikumsverkehr“)\nkonkretisiert. Danach benötigen Einkaufszentren und Fachmärkte\nmit einer Nettoladenfläche von mehr als 3'000 m2 eine besondere\nGrundlage im kommunalen Nutzungsplan.\nDie Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt definiert auf S. 5 in der von ihr herausgegebenen\nVollzugshilfe „Einkaufszentren und Fachmärkte“ vom Mai 2005\n(fortan Vollzugshilfe) den Begriff „Einkaufszentrum“ wie folgt:\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 471\n\n"}