Es besteht vielmehr die zumutbare Alternative, die zusätzlich erforderliche Silage mit kostengünstigen Siloballen herzustellen und diese landschaftsverträglich zu lagern. Eine übermässige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Die Abweisung des Bauvorhabens erweist sich als recht- und verhältnismässig. 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 469