Das Gericht erwog, ein Silo wirke dann landschaftsunverträglich, wenn er aufgrund seiner Ausmasse, seines Standorts, seiner materiellen und farblichen Ausgestaltung usw. derart in den Vordergrund rücke, dass er nicht mehr als punktuelles, sich in der weiteren Landschaft verlierendes Element wahrgenommen werde, sondern als diese dominierende und nicht mehr darin integrierte Baute. Obschon die Bauparzelle nicht mit einer Landschaftsschutzzone überlagert war und die landwirtschaftliche Siedlung nicht in einer von Bauten sonst freien Landschaft lag, sondern sogar in einer leichten Senke, weshalb die Sicht zum Hof praktisch