Bis neu gepflanzte Bäume tatsächlich eine solche Höhe wie die abgebildeten erreicht hätten, d.h. während Jahrzehnten, würden sie noch dominanter im "R.-Feld" stehen, die hochsensible und geschützte Landschaft in massivster Weise beeinträchtigen und letztlich weitgehend entwerten. Gegen eine Zulassung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers sprechen auch die Beurteilungsmassstäbe eines Vergleichsfalles, den das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, in seinem Urteil vom 21. Juli 2000 in Sachen M.K., O.-L., zu behandeln hatte (Urteil BE.1998.00100-K3, Art. Nr. 113).