Schliesslich ist auf eine umweltgerechte Entsorgung der Folien zu achten. Dass das Silieren mit Siloballen für einen Betrieb wie denjenigen des Beschwerdeführers von vorneherein ungeeignet oder unzumutbar sei, kann jedenfalls nicht gesagt werden. 2.2.6.2. Wenn nun die respektablen privaten Interessen des Beschwerdeführers den vorstehend dargelegten, gewichtigen Landschaftsschutzinteressen gegenübergestellt werden – weitere entgegenstehende öffentliche Interesse werden nicht geltend gemacht und 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 467