Der hier bestehende Laufhof könnte ohne grössere finanzielle Aufwendungen verschoben werden. Nicht zu verschweigen ist allerdings, dass auch dieser Standort die Möglichkeiten einer künftigen Stallerweiterung einschränkt oder zumindest dereinst ein kostenintensives Versetzen erfordert. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz als weitere Alternative vorgeschlagenen Flach- bzw. Fahrsilos. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 29. September 2005 hat der Beschwerdeführer vehement zum Ausdruck gebracht, er 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 465