34 Abs. 4 RPV eine Interessenabwägung erfordern. § 15 der von der Gemeindeversammlung am 13. Juni 2003 beschlossenen und vom Regierungsrat am 14. Januar 2004 genehmigten Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde F. schreibt für die Landwirtschaftszone (ohne Landschaftsschutzzonenüberlagerung) und damit für das "Siedlungsei" vor, dass sich Bauten und Anlagen in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen bezüglich Standort, Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen haben und dass der Gemeinderat im Übrigen die Gebäudehöhen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der baupolizeilichen Erfordernisse festlegt.