In der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 präzisiert, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie unter anderem der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen und wenn sie verwendet werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung jedoch nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit.