2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der am 3. Mai 2002 an ihrem Arbeitsplatz erlittenen Vergewaltigung als Opfer i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist (vgl. …). b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle neben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Unter dem Aspekt der "persönlichen Verhältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganzes in Betracht.