{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2006-100_2006-04-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3596", "Checksum": "ca8bffffb91269e5ef237cf0ef1e7f36"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 26.04.2006 AGVE_2006_100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 26.04.2006 AGVE_2006_100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 26.04.2006 AGVE_2006_100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:54", "Checksum": "35388eceb89a0cb8911db3a9ccd4254a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 26.04.2006 AGVE_2006_100\nRegeste:\nBerechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG.\n\n2006 Opferhilfe 505\n\nIV. Opferhilfe\n\n100 Berechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der\nweiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 26. April 2006 i. S. J. J. gegen\ndie Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin\naufgrund der am 3. Mai 2002 an ihrem Arbeitsplatz erlittenen Vergewaltigung als Opfer i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist\n(vgl. …).\nb) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle\nneben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse\ndes Opfers angezeigt ist. Unter dem Aspekt der \"persönlichen Verhältnisse\" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganzes in Betracht.\nDabei sind neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situation auch anderen Faktoren, wie etwa die Kompliziertheit der tatsächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die\nTragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau\ndes Opfers sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters relevant\n(vgl. Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 OHG N 59 und 61, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom\n13. Januar 1993, nach welchem Kostengutsprache zu erteilen ist,\nsoweit dies auf Grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse\ndes Opfers angezeigt ist.). Aus dem Begriff \"angezeigt\" folgt eine\nüber die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügige Betrach-\n"}