2006 Opferhilfe 505 IV. Opferhilfe 100 Berechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 26. April 2006 i. S. J. J. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen 2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der am 3. Mai 2002 an ihrem Arbeitsplatz erlittenen Ver- gewaltigung als Opfer i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist (vgl. …). b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle neben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Ver- fahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Unter dem Aspekt der "persönlichen Ver- hältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganzes in Betracht. Dabei sind neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situ- ation auch anderen Faktoren, wie etwa die Kompliziertheit der tat- sächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die Tragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau des Opfers sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters relevant (vgl. Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfe- gesetz, Bern 2005, Art. 3 OHG N 59 und 61, mit weiteren Hinwei- sen; vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zur Bun- desgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993, nach welchem Kostengutsprache zu erteilen ist, soweit dies auf Grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.). Aus dem Begriff "angezeigt" folgt eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügige Betrach-