{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-128_2005-03-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3724", "Checksum": "40870f8cb9688abaf16d10dd3d9fe921"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 23.03.2005 AGVE_2005_128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 23.03.2005 AGVE_2005_128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 23.03.2005 AGVE_2005_128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Verfügung vom Vertrag.\n- Obwohl die materiellen Rechtswirkungen von Verfügung und (öffentlichrechtlichem) Vertrag für die am Rechtsverhältnis Beteiligten zumindest im Ergebnis fast gleich sind und die Unterscheidung insofern ohne grosse praktische Bedeutung ist, ist die Abgrenzung relevant bezüglich des Rechtsschutzweges.\n- Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch nicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung und nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche Qualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die gesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln des Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:28", "Checksum": "ca6fdd48b9e0aad2249d9b834f262a0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 23.03.2005 AGVE_2005_128\nRegeste:\nAbgrenzung der Verfügung vom Vertrag.\n- Obwohl die materiellen Rechtswirkungen von Verfügung und (öffentlichrechtlichem) Vertrag für die am Rechtsverhältnis Beteiligten zumindest im Ergebnis fast gleich sind und die Unterscheidung insofern ohne grosse praktische Bedeutung ist, ist die Abgrenzung relevant bezüglich des Rechtsschutzweges.\n- Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch nicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung und nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche Qualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die gesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln des Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist.\n\n2005 Prozessrecht 617\n\nIX. Prozessrecht\n\n128 Abgrenzung der Verfügung vom Vertrag.\n- Obwohl die materiellen Rechtswirkungen von Verfügung und (öffentlichrechtlichem) Vertrag für die am Rechtsverhältnis Beteiligten\nzumindest im Ergebnis fast gleich sind und die Unterscheidung insofern ohne grosse praktische Bedeutung ist, ist die Abgrenzung relevant bezüglich des Rechtsschutzweges.\n- Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch\nnicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung\nund nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche\nQualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die\ngesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln\ndes Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der\nam Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 23. März 2005 i.S. Gemeinderat X. gegen Departement des Innern\n\nAus dem Sachverhalt:\n\n1. Die Gemeinde X. verfügt über eine Konzession zur Erstellung und zum Betrieb einer Bootssteggemeinschaftsanlage auf der\nstaatlichen Gewässerparzelle des Hallwilersees. Aufgrund eines als\n\"Mietvertrag\" benannten Dokumentes räumte sie Herrn A. 1996 das\nRecht zur entgeltlichen Benützung des Bootsplatzes Nr. 95 an diesem\nBootssteg ein.\nAm 19. Februar 2001 erliess der Gemeinderat ein neues \"Reglement für die Verwaltung und Benützung des gemeindeeigenen Bootssteges\"; darin wurde die Bootsstegkommission u.a. als für die\nVerwaltung, die Aufsicht sowie für die Zuteilung der Bootsplätze und\nden Abschluss der Mietverträge als zuständig bezeichnet. In der\n"}