2005 Prozessrecht 617 IX. Prozessrecht 128 Abgrenzung der Verfügung vom Vertrag. - Obwohl die materiellen Rechtswirkungen von Verfügung und (öffent- lichrechtlichem) Vertrag für die am Rechtsverhältnis Beteiligten zumindest im Ergebnis fast gleich sind und die Unterscheidung in- sofern ohne grosse praktische Bedeutung ist, ist die Abgrenzung rele- vant bezüglich des Rechtsschutzweges. - Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch nicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung und nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche Qualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die gesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln des Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist. Entscheid des Regierungsrates vom 23. März 2005 i.S. Gemeinderat X. ge- gen Departement des Innern Aus dem Sachverhalt: 1. Die Gemeinde X. verfügt über eine Konzession zur Erstel- lung und zum Betrieb einer Bootssteggemeinschaftsanlage auf der staatlichen Gewässerparzelle des Hallwilersees. Aufgrund eines als "Mietvertrag" benannten Dokumentes räumte sie Herrn A. 1996 das Recht zur entgeltlichen Benützung des Bootsplatzes Nr. 95 an diesem Bootssteg ein. Am 19. Februar 2001 erliess der Gemeinderat ein neues "Regle- ment für die Verwaltung und Benützung des gemeindeeigenen Boots- steges"; darin wurde die Bootsstegkommission u.a. als für die Verwaltung, die Aufsicht sowie für die Zuteilung der Bootsplätze und den Abschluss der Mietverträge als zuständig bezeichnet. In der