insofern lässt sich in diesem Fall die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer Stimme ebenfalls aus dem Wahlzettel allein erschliessen. Demgegenüber ist der Kreis der wahlfähigen Personen bei der gemeinsamen Wahl von Gemeinderat und Gemeindeammann bzw. Vizeammann zumindest im ersten Wahlgang offen; gültige Stimmen erhalten kann jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person (vgl. § 30 Abs. 1 GPR). Es ist somit ohne Weiteres gerechtfertigt, diese Unterschiede auch gesetzgeberisch unterschiedlich zu behandeln, ohne dass damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen wird. 2005 Gemeinderecht 603