GPR würden ebenfalls nur jene Stimmen als gültig gelten, die auf eine bereits zuvor in den Gemeinderat gewählte Person entfallen seien. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die beiden Wahlverfahren grundlegend unterscheiden: Bei der separaten Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann sind die wählbaren Personen bereits vorgängig – nämlich durch die vorhergehende Gemeinderatswahl – bestimmt und den Stimmberechtigten auch bekannt; insofern lässt sich in diesem Fall die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer Stimme ebenfalls aus dem Wahlzettel allein erschliessen.