eine für die betreffende Person als Gemeindeammann bzw. Vizeammann abgegebene Stimme gültig ist; gültig und somit bei der Ermittlung des absoluten Mehrs zu berücksichtigen ist eine Stimme vielmehr dann, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Gemeinderat erhalten hat. Am Gesagten nichts zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der separaten Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann im Sinne von § 27 Ziff. 4 GPR würden ebenfalls nur jene Stimmen als gültig gelten, die auf eine bereits zuvor in den Gemeinderat gewählte Person entfallen seien.