Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar eine grammatikalische Auslegung von § 27a Abs. 2 GPR kein klares Ergebnis zu erbringen vermag, dass indessen eine historische und insbesondere eine systematische Auslegung den Sinn dieser Gesetzesbestimmung klar erschliessen: Bei der gleichzeitigen Wahl von Gemeinderat und Gemeindeammann bzw. Vizeammann ist die effektive Wahl in den Gemeinderat nicht Voraussetzung dafür, dass 2005 Politische Rechte 601