es ist anhand des einzelnen Wahlzettels "auf einen Blick" ersichtlich, ob die für das Amt des Gemeindeammanns bzw. Vizeammanns abgegebene Stimme gültig ist. Demgegenüber wäre bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer einzelnen Stimme vom Wahlverhalten der übrigen Wählenden abhängig; erst wenn das Endergebnis fest steht, könnte überhaupt (quasi "auf den zweiten Blick") entschieden werden, ob ein - im Zeitpunkt der Stimmabgabe völlig gesetzeskonform ausgefüllter - Wahlzettel überhaupt gültig ist. Dies wäre aber eine völlige Umkehr der Ermittlung eines Wahlergebnisses.