c), ehrverletzende Äusserungen enthalten (lit. d) oder bei der brieflichen Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen (lit. e). Mit andern Worten muss sich die Ungültigkeit einer Stimme direkt aus dem Wahlzettel selbst ergeben. Dies trifft aber nur dann zu, wenn § 27a Abs. 2 GPR so ausgelegt wird, wie dies das Departement Volkswirtschaft und Inneres in der erwähnten Wegleitung vom 30. März 2005 getan hat; es ist anhand des einzelnen Wahlzettels "auf einen Blick" ersichtlich, ob die für das Amt des Gemeindeammanns bzw. Vizeammanns abgegebene Stimme gültig ist.