Erfordernisses eines einzigen Wahlzettels für beide Wahlen nicht bedurft. Hinzu kommt als Weiteres, dass nach der Konzeption des Gesetzes über die politischen Rechte die Ungültigkeit eines Stimmbzw. Wahlzettels stets Folge eines allein der stimmberechtigten Person zuzurechnenden bzw. von ihr allein beeinflussbaren Verhaltens sein soll: Gemäss § 21 Abs. 1 GPR sind Wahlzettel namentlich dann ungültig, wenn sie nicht amtlich sind (lit. a), anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind (lit. b), den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen (lit. c), ehrverletzende Äusserungen enthalten (lit.