Dies macht indessen nur dann Sinn, wenn tatsächlich überprüft werden muss, ob die kandidierende Person sowohl eine Stimme als Gemeinderat als auch als Gemeindeammann bzw. Vizeammann erhalten hat, damit die abgegebene Stimme gültig ist. Wäre dagegen die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffend, dass § 27a Abs. 2 GPR lediglich die effektive Wahl als Gemeinderat als Gültigkeitsvoraussetzung für die Wahl zum Gemeindeammann bzw. Vizeammann statuieren will, hätte es dieses 600 Verwaltungsbehörden 2005