Das Gesetz geht somit davon aus, dass lediglich ein einziger Wahlzettel für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl des Gemeindeammanns und des Vizeammanns verwendet werden darf. Dies macht indessen nur dann Sinn, wenn tatsächlich überprüft werden muss, ob die kandidierende Person sowohl eine Stimme als Gemeinderat als auch als Gemeindeammann bzw. Vizeammann erhalten hat, damit die abgegebene Stimme gültig ist.