Dies darf zumindest als Indiz für den Willen des historischen Gesetzgebers gewertet werden. Noch klarer wird das Bild, wenn die vorliegend umstrittene Gesetzesbestimmung nicht nur für sich isoliert, sondern in ihrem gesetzgeberischen Kontext betrachtet wird. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass § 27a Abs. 1 GPR explizit festhält, dass bei der gleichzeitigen Wahl mit dem Gemeinderat Gemeindeammann und Vizeammann auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen sind. Das Gesetz geht somit davon aus, dass lediglich ein einziger Wahlzettel für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl des Gemeindeammanns und des Vizeammanns verwendet werden darf.