die Stimmen für einen Präsidenten ungültig sind, wenn diesem nicht gleichzeitig die Stimme als Mitglied der fraglichen Behörde gegeben wird. In der seinerzeitigen Botschaft des Regierungsrats vom 25. März 1999 zur 1. Lesung der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die vorgeschlagene Lösung am Zürcher System orientiere; in der Folge wurde dem von keiner Seite opponiert bzw. ausdrücklich eine andere als die vorgeschlagene Lösung verlangt. Dies darf zumindest als Indiz für den Willen des historischen Gesetzgebers gewertet werden.