Hält man sich die Entstehungsgeschichte der umstrittenen Norm vor Augen, spricht dagegen einiges für die Interpretation, wie sie das Departement Volkswirtschaft und Inneres in ihrer Wegleitung vom 30. März 2005 bzw. das Wahlbüro S. vorgenommen haben. In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 weist die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres zu Recht darauf hin, dass in den Gesetzesmaterialien an verschiedenen Stellen auf die Regelung des Kantons Zürich zur direkten Wahl des Gemeindepräsidenten verwiesen wird, welche im Unterschied zur aargauischen Regelung bereits von ihrem Wortlaut her klar ist und festhält, dass