Einerseits kann mit der Beschwerdeführerin die Formulierung "wer gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird" so verstanden werden, dass die effektiv zustande gekommene Wahl in den Gemeinderat (d.h. "gewählt" durch die Mehrheit der Stimmenden) Voraussetzung für die Gültigkeit der Stimmen für das Amt des Gemeindeammanns bzw. Vizeammanns darstellt. Andererseits lässt sich der Wortlaut aber durchaus auch so auslegen, dass Stimmen für den Gemeindeammann bzw. den Vizeammann nur dann als gültig zu erachten und damit zu zählen sind, wenn dem fraglichen Kandidaten bzw. der fraglichen Kandidatin auf demselben Wahlzettel auch die Stimme für die Wahl in den