dagegen wäre bei der Zählweise der Beschwerdeführerin U. G.-S. als Vizeammann gewählt und ein zweiter Wahlgang somit hinfällig. b) Umstritten ist somit die Auslegung von § 27a Abs. 2 GPR, der wie folgt lautet: "2Gültige Stimmen als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur erhalten, wer gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder wer bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied der Behörde ist." Zumindest vom Wortlaut her lässt nun die fragliche Bestimmung in der Tat verschiedene Interpretationen zu: