Wäre dagegen die beschwerdeführerische Zählweise massgebend, hätten sich bei der Gemeindeammannwahl 963 gültige Stimmen bzw. ein absolutes Mehr von 482 Stimmen und bei der Vizeammannwahl 912 bzw. ein absolutes Mehr von 457 Stimmen ergeben. Freilich wäre selbst nach der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung für das Amt des Gemeindeammanns ein zweiter Wahlgang erforderlich, weil auch in diesem Fall keiner der Kandidaten bzw. keine der Kandidatinnen das absolute Mehr erreichte; dagegen wäre bei der Zählweise der Beschwerdeführerin U. G.-S. als Vizeammann gewählt und ein zweiter Wahlgang somit hinfällig.