Diese unterschiedliche Zählweise der gültigen Stimmen hat insbesondere Auswirkungen auf die Berechnung des für die Wahl erforderlichen absoluten Mehrs: Nach Massgabe der vom Wahlbüro angewendeten Zählweise resultierten bei der Gemeindeammannwahl 977 gültige Stimmen bzw. ein absolutes Mehr von 489 Stimmen und bei der Vizeammannwahl 937 gültige Stimmen bzw. ein absolutes Mehr von 469 Stimmen. Wäre dagegen die beschwerdeführerische Zählweise massgebend, hätten sich bei der Gemeindeammannwahl 963 gültige Stimmen bzw. ein absolutes Mehr von 482 Stimmen und bei der Vizeammannwahl 912 bzw. ein absolutes Mehr von 457 Stimmen ergeben.