4. a) Entsprechend der Wegleitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. März 2005 hat das Wahlbüro der Gemeinde S. bei der Ermittlung des Ergebnisses der Gemeindeam- mann- bzw. Vizeammannwahl vom 25. September 2005 sämtliche Stimmen als gültig gezählt, die auf Kandidatinnen und Kandidaten entfallen sind, die auf dem selben Wahlzettel ebenfalls die Stimme als Gemeinderat erhalten haben. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass lediglich diejenigen Stimmen als gültig hätten gezählt werden dürfen, die auf Personen entfallen sind, die schlussendlich am 25. September 2005 tatsächlich in den Gemeinderat gewählt wurden.