{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-10-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-124_2005-10-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3720", "Checksum": "c6a3fb9273ed4d84d4cd7bdd5d140b37"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.10.2005 AGVE_2005_124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.10.2005 AGVE_2005_124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.10.2005 AGVE_2005_124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ermittlung des absoluten Mehrs bei Gemeindeammannwahlen, die gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen durchgeführt werden (§ 27a Abs. 2 GPR).\n- Bei Gemeindeammannwahlen, die gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen durchgeführt werden, ist eine Stimme dann gültig und bei der Ermittlung des absoluten Mehrs zu berücksichtigen, wenn der betreffende Kandidat bzw. die betreffende Kandidatin auf dem selben Wahlzettel gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten hat; ob diese Person tatsächlich die Wahl in den Gemeinderat schafft, ist dagegen unerheblich.\n- Die Gültigkeit einer Stimme muss sich aus dem Wahlzettel selber ergeben und darf nicht vom Wahlverhalten der übrigen Wählenden abhängig sein."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:08", "Checksum": "d4a18d312ad44ac4c7c121e165fa4c18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.10.2005 AGVE_2005_124\nRegeste:\nErmittlung des absoluten Mehrs bei Gemeindeammannwahlen, die gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen durchgeführt werden (§ 27a Abs. 2 GPR).\n- Bei Gemeindeammannwahlen, die gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen durchgeführt werden, ist eine Stimme dann gültig und bei der Ermittlung des absoluten Mehrs zu berücksichtigen, wenn der betreffende Kandidat bzw. die betreffende Kandidatin auf dem selben Wahlzettel gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten hat; ob diese Person tatsächlich die Wahl in den Gemeinderat schafft, ist dagegen unerheblich.\n- Die Gültigkeit einer Stimme muss sich aus dem Wahlzettel selber ergeben und darf nicht vom Wahlverhalten der übrigen Wählenden abhängig sein.\n\n2005 Politische Rechte 597\n\nVI. Politische Rechte\n\n124 Ermittlung des absoluten Mehrs bei Gemeindeammannwahlen, die\ngleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen durchgeführt werden (§ 27a\nAbs. 2 GPR).\n- Bei Gemeindeammannwahlen, die gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen durchgeführt werden, ist eine Stimme dann gültig und bei der\nErmittlung des absoluten Mehrs zu berücksichtigen, wenn der betreffende Kandidat bzw. die betreffende Kandidatin auf dem selben Wahlzettel gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten hat; ob\ndiese Person tatsächlich die Wahl in den Gemeinderat schafft, ist\ndagegen unerheblich.\n- Die Gültigkeit einer Stimme muss sich aus dem Wahlzettel selber ergeben und darf nicht vom Wahlverhalten der übrigen Wählenden\nabhängig sein.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 19. Oktober 2005 i.S. A. M.-R. betreffend die Gemeinderatswahlen der Gemeinde S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. a) Entsprechend der Wegleitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. März 2005 hat das Wahlbüro der Gemeinde S. bei der Ermittlung des Ergebnisses der Gemeindeam-\nmann- bzw. Vizeammannwahl vom 25. September 2005 sämtliche\nStimmen als gültig gezählt, die auf Kandidatinnen und Kandidaten\nentfallen sind, die auf dem selben Wahlzettel ebenfalls die Stimme\nals Gemeinderat erhalten haben. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass lediglich diejenigen Stimmen als\ngültig hätten gezählt werden dürfen, die auf Personen entfallen sind,\ndie schlussendlich am 25. September 2005 tatsächlich in den Gemeinderat gewählt wurden.\n598 Verwaltungsbehörden 2005\n\nDiese unterschiedliche Zählweise der gültigen Stimmen hat\ninsbesondere Auswirkungen auf die Berechnung des für die Wahl erforderlichen absoluten Mehrs: Nach Massgabe der vom Wahlbüro\nangewendeten Zählweise resultierten bei der Gemeindeammannwahl\n977 gültige Stimmen bzw. ein absolutes Mehr von 489 Stimmen und\nbei der Vizeammannwahl 937 gültige Stimmen bzw. ein absolutes\nMehr von 469 Stimmen. Wäre dagegen die beschwerdeführerische\nZählweise massgebend, hätten sich bei der Gemeindeammannwahl\n963 gültige Stimmen bzw. ein absolutes Mehr von 482 Stimmen und\nbei der Vizeammannwahl 912 bzw. ein absolutes Mehr von 457\nStimmen ergeben. Freilich wäre selbst nach der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung für das Amt des Gemeindeammanns\nein zweiter Wahlgang erforderlich, weil auch in diesem Fall keiner\nder Kandidaten bzw. keine der Kandidatinnen das absolute Mehr erreichte; dagegen wäre bei der Zählweise der Beschwerdeführerin U.\nG.-S. als Vizeammann gewählt und ein zweiter Wahlgang somit hinfällig.\nb) Umstritten ist somit die Auslegung von § 27a Abs. 2 GPR,\nder wie folgt lautet:\n\"2Gültige Stimmen als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur erhalten, wer gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder wer bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied der Behörde ist.\"\nZumindest vom Wortlaut her lässt nun die fragliche Bestimmung in der Tat verschiedene Interpretationen zu: Einerseits kann\nmit der Beschwerdeführerin die Formulierung \"wer gleichzeitig als\nGemeinderat gewählt wird\" so verstanden werden, dass die effektiv\nzustande gekommene Wahl in den Gemeinderat (d.h. \"gewählt\"\ndurch die Mehrheit der Stimmenden) Voraussetzung für die Gültigkeit der Stimmen für das Amt des Gemeindeammanns bzw. Vizeammanns darstellt. Andererseits lässt sich der Wortlaut aber durchaus\nauch so auslegen, dass Stimmen für den Gemeindeammann bzw. den\nVizeammann nur dann als gültig zu erachten und damit zu zählen\nsind, wenn dem fraglichen Kandidaten bzw. der fraglichen Kandidatin auf demselben Wahlzettel auch die Stimme für die Wahl in den\nGemeinderat gegeben wird (d.h. \"gewählt\" durch jede einzelne stimmende Person).\n2005 Politische Rechte 599\n\n"}