ob diese Person tatsächlich die Wahl in den Gemeinderat schafft, ist dagegen unerheblich. - Die Gültigkeit einer Stimme muss sich aus dem Wahlzettel selber ergeben und darf nicht vom Wahlverhalten der übrigen Wählenden abhängig sein. Entscheid des Regierungsrates vom 19. Oktober 2005 i.S. A. M.-R. betreffend die Gemeinderatswahlen der Gemeinde S. Aus den Erwägungen: