Dies sehen auch der Klassenlehrer und die übrigen Lehrpersonen so, setzen aber voraus, dass die Beschwerdeführerin ihren Einsatzwillen beibehält. Weil die Beschwerdeführerin bereits am Ende der 5. Klasse von ihren Leistungen her ein Grenzfall gewesen ist und im laufenden Schuljahr gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Bezirksschule bis jetzt gut gewachsen ist, wäre es nicht sinnvoll, sie in die Sekundarschule umzuteilen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb der weitere Verbleib in der Bezirksschule zu gestatten. (…) 2005 Politische Rechte 597 VI. Politische Rechte