zwischen 43 und 44,5 Punkten. Gemäss § 24 der Promotionsordnung für die Volksschule vom 16. Juli 1990 (SAR 421.351) ist für die definitive Aufnahme in die Bezirksschule in den Promotionsfächern ein Notendurchschnitt von 4,0 bzw. sind 36 Punkte erforderlich. Diese Werte hat die Beschwerdeführerin deutlich übertroffen. In Anbetracht der bisher guten Leistungen sowie der positiven Einstellung und Arbeitshaltung der Beschwerdeführerin hat sie reelle Chancen, die Bezirkschule erfolgreich zu absolvieren. Dies sehen auch der Klassenlehrer und die übrigen Lehrpersonen so, setzen aber voraus, dass die Beschwerdeführerin ihren Einsatzwillen beibehält.