RRB Nr. 1544 vom 12. Juli 1995 i.S. D.M., mit weiteren Hinweisen; RRB Nr. 1591 vom 16. August 2000 i.S. L.M.). b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Lehrpersonen der Bezirksschule, welche die Beschwerdeführerin seit den Sommerferien unterrichten, erleben sie als fleissig, aktiv und anständig; sie arbeite zwar noch etwas langsam und sei zuweilen vergesslich. Aufgrund der bisher erzielten Noten sei sie in der Klasse vor der Mitte einzuordnen. Wenn sie lerne, ihr Arbeitstempo zu steigern und ihren Lernfleiss hochhalten könne, dann sei sie in ihren Augen eine Bezirksschülerin.