angefochtenen Entscheids abzustellen, würde doch andernfalls die Durchsetzung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten. Es kann stossend sein, eine vorsorglich aufgenommene Schülerin, die sich durch besondere Anstrengungen einen Verbleib in dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und dabei nicht nur genügende sondern gute Leistungen erbringt, aus der Klasse wieder zu entlassen.