prüfung von Übertrittsempfehlungen praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. 6. a) Die während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens nach einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die beantragte höhere Schulstufe erbrachten Leistungen dürfen in der Regel keine Berücksichtigung finden. Bei Promotionsentscheiden kann es grundsätzlich nur auf die im Aufnahmeverfahren erbrachten Leistungen ankommen. Die vorsorgliche Ermöglichung des Schulbesuchs in einer höheren Klasse oder Stufe will lediglich den Anschluss für den Fall einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde sicherstellen.