Aufgrund der Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im zweiten Semester wäre es nach Ansicht des Regierungsrats aber durchaus auch vertretbar gewesen, wenn die Schule auf ihre ursprüngliche Übertrittsempfehlung zurückgekommen wäre und die Beschwerdeführerin nachträglich an die Bezirksschule hätte übertreten lassen. Da jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass sich die beiden Lehrerinnen und die Schulpflege bei ihrer Beurteilung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, so dass diese unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheinen, sieht sich der Regierungsrat nicht veranlasst einzuschreiten, zumal er sich bei der Über-