Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und verständlich. Aufgrund der Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im zweiten Semester wäre es nach Ansicht des Regierungsrats aber durchaus auch vertretbar gewesen, wenn die Schule auf ihre ursprüngliche Übertrittsempfehlung zurückgekommen wäre und die Beschwerdeführerin nachträglich an die Bezirksschule hätte übertreten lassen.