(…) bb) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Semester der 5. Klasse in mehreren Fächern eine Leistungssteigerung verzeichnete und in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von 5,0 erzielen konnte. Die Durchschnittsnote 5,0 in den Promotionsfächern stellt für den Übertritt an die Bezirksschule praxisgemäss einen Richtwert dar. Einen Übertrittsanspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Wie bereits oben in Ziffer 3 ausgeführt, hat die Empfehlung der Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und der Entwicklungsprognose zu erfolgen.