Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zudem bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die von den beiden Lehrerinnen vorgenommene Beurteilung der Leistungen und der Arbeitshaltung der Beschwerdeführerin unzutreffend wäre. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Übertrittsempfehlung der beiden Lehrerinnen an die Sekundarschule im Zeitpunkt ihrer Ausfällung Mitte Februar 2005 sachgerecht gewesen und deshalb nicht zu beanstanden ist. c) Weiter ist zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin – ihrem Antrag entsprechend – aufgrund ihrer Leistungen im zweiten Semester der 5. Klasse der 1. Klasse der Bezirksschule zuzuweisen ist. (…) bb)