Da die Schulpflege B. sich in ihrer Stellungnahme der Übertrittsempfehlung der beiden Lehrerinnen angeschlossen hat, wird davon abgesehen, die Angelegenheit der Schulpflege zur formellen Beschlussfassung zurückzugeben. Der Regierungsrat entscheidet im vorliegenden Verfahren über den prüfungsfreien Übertritt der Beschwerdeführerin in die 1. Klasse der Bezirksschule. b) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeugnis des ersten Halbjahrs in den für den Übertritt zählenden Fächern Deutsch, Mathematik und Realien einen Notendurchschnitt von 4,83 erzielte und damit den Richtwert von 5,0 verpasst hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.