nen solchen Entscheid getroffen hat und die Mutter der Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, von der Schulpflege einen Entscheid zum prüfungsfreien Übertritt verlangen zu können, erst im Zusammenhang mit der Beschwerde an den Regierungsrat Kenntnis erhalten hat, ist der Beschwerdeführerin nachträglich Rechtsschutz zu gewähren. Da die Schulpflege B. sich in ihrer Stellungnahme der Übertrittsempfehlung der beiden Lehrerinnen angeschlossen hat, wird davon abgesehen, die Angelegenheit der Schulpflege zur formellen Beschlussfassung zurückzugeben.